Publikumsschutz bei Veranstaltungen
DIN 15905 - Fachliche Informationen zum Thema.Publikumsschutz - Gehörgefährdungen bei Veranstaltungen - Neufassung DIN 15905-5
Viel zu laut? Bei Veranstaltungen mit Beschallungsanlagen kann bei unsachgemäßem Einsatz der Technik eine Gehörgefährdung der Besucher entstehen. Der Nachweis darüber - sprich die Messung der Schallpegel - ist nicht vom Besucher zu führen (Stand der Rechtssprechung). Der Nachweis darüber ebenso wie die Verantwortlichkeit liegt bei Betreiber, Veranstalter oder dem technischen Ausrichter. In diesem Punkt existiert derzeit keine verbindliche Rechtssicherheit. Alle der Veranstaltung zuzurechnenden Schallereignisse sind im Übrigen zu betrachten. Dazu zählt Pürotechnik genauso wie veranstaltungsbezogene Motorengeräusche. Wie sich das Publikum vor seinem direkten Nachbarn - im extremen Fall einer begeistert jubelnden Fangemeinde - schützen kann bleibt offen. Gehörschutz ist hier sicherlich ein wirksames Mittel.Empfehlungen zu einem Richtwert für Schallpegelobergrenzen sind in der DIN 15905, Teil 5, definiert. Es ist davon auszugehen, dass sich die aktuelle Rechtssprechung an diesen Empfehlungen orientieren wird.
Aktuell befindet sich die DIN 15905 Teil 5 zur Regelung des Publikumsschutzes in Überarbeitung - hier werden Sie kurz über den Stand informiert. WIr sind aktiv im Normenausschuss NV05 vertreten und haben wesentliche Teile mit erarbeitet.
Wie ernst ist die Lage - Gehörgefährdung?
Ein Hörschaden ist ein unheilbarer Hörverlust., eine dauerhafte Beeinträchtigung des menschlichen Hörvermögens.Nach ISO TC43 führt ein äquivalenter Dauerschallpegel von 90 dB(A) bei einer 40 stündigen Exposition pro Woche nach 10 Jahren bei 10% der Belegschaft eines Unternehmens zu Lärmhörschäden (Verminderung des Sprachverständnisses), nach 20 Jahren bei 16%.
[Quelle: Wikipedia.de aus 2006]
Weiterführende Informationen: Wikipedia >>> Lärmschwerhörigkeit
Derzeitige Situation - gültige DIN 15905-5 (alt aber noch "gültig")
- Mögliche Lautstärke ist abhängig von der Veranstaltungsdauer
- Niedrige zulässige Schalldruckpegel (derzeit 99 dB(A) für eine Einwirkdauer von 2 Stunden, bzw. 96 dB(A) bei 4 Stunden)
- Je länger die Veranstaltung, desto niedriger der mögliche Schalldruckpegel („Lärmdosis"-Verfahren)
- Kompliziertes Messverfahren
- Bestimmung der Korrekturwerte zwischen lautestem Punkt und Messpunkt ist aufwendig
- Aufwendige Messausrüstung erforderlich
- Wird in der Praxis kaum beachtet
Überarbeitung der DIN 15905-5 (neu) - Zusammenfassung
- Richtwerte Lr am lautesten Punkt des Publikumsbereiches, jeweils gemittelt über 30 Minuten
- Ab Lr = 85 dB(A) soll auf eine mögliche Gehörgefährdung durch laute Veranstaltungen hingewiesen werden
- Ab Lr = 95 dB(A) Aufforderung zum Tragen von Gehörschutzmitteln
- Ein Wert von Lr = 99 dB(A) soll nicht überschritten werden
- Ein Spitzenschalldruckpegel von LCpeak = 135 dB(C) darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden
- Signalisierung für das Publikum und das Bedienpersonal
Richtwerte in anderen Ländern - Stand 2006
- Italien
95 dB(A) - Österreich
93 dB(A) allgemein
100 dB(A) für Rockkonzerte - Schweden
100 dB(A)
90 dB(A) wenn Kinder anwesend sind - Frankreich
105 dB(A) - Schweiz
In Überarbeitung: 93 dB(A) (Tanzflächenrand 60 Minuten Mittelung, 100 dB(A) mit Genehmigung, LAFmax = 125 dB(A)
##Aktualisierung einarbeiten##
- Vorschlag WHO (World Health Organisation)
100 dB(A) bei weniger als 5 Veranstaltungen pro Jahr
Download des gesamten Vortrags
Vortrag auf der Prolight & Sound in Frankfurt - 03-2006 von Herrn Giese.Vortrag als PDF-Datei
Weiterführende externe Links zum Thema Gehörgefährdung bei Veranstaltungen
- private Seite zum Thema - www.din15905.de (keine direkte Seite der Normenarbeit des DIN bzw. Beuthverlag)
Zusammenfassung der bekannten Urteile zum Thema
