Schallimmissionsschutz

Messung von Schallimmissionen und -Emissionen

Als amtlich bekanntgegebene Messstelle nach §§ 26, 29b des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bieten wir die folgenden Leistungen im Bereich Schallimmissionsschutz an:

  • Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018
  • Ermittlung von Geräuschen, Gruppe V

Immissions- und Schallpegelmessung bei…

  • Gewerbebetrieben
  • Freizeit- und Sportanlagen
  • Straßenverkehr, Straßenlärm
  • Fluglärm, Flugverkehr
  • Windkraftanlagen
  • Openair-Veranstaltungen, Events, Diskotheken (Nachbarschaftsschutz, Publikumsschutz DIN 15905 Teil 5)
  • Einpegelung von Musikanlagen in Diskotheken u.ä. (Publikumsschutz, Arbeitsschutz, Immissionsschutz), Installation von Limiter, Pegellogger, Verplombung

Problemstellungen im Schallimmissionsschutz

  • Nachbarschaftschutz
  • Prüfung der Richtwert nach TA-Lärm
  • Messung an Windkraftanlagen
  • Arbeitsschutz BGV C1, Publikumsschutz für Veranstaltungen aller Art (EN 15905-5)
  • Bestimmung der Schallemission
  • Messung von Schallleistungspegeln (Schall-Leistungspegel)
  • Abstrahlung von Industriebauten
  • Aufnahme von Eingangsdaten für Schallimmissionsprognosen

Schallimmissions- und Emissionsmessungen

  • Überwachte Messungen (parallel mit mehreren parallelen Messpunkten „bemannte“ Messungen, Klasse 1 Geräte nach IEC 61672) – mit oder ohne zusätzlicher Tonaufzeichnung
  • Orientierende Messung oder § 26-Messung mit geeichter Messtechnik
  • Dauermessungen – mit wetterfesten Mikrofonen (ereignisgesteuerte parallel Tonaufzeichnung, hochauflösender 100ms Pegellogger, Ereigniszählung auch geeignet für Fluglärm, Breitband, A-bewertete C-bewertete und terzbreite Messungen)
  • Umfangreiche Protokollierung
  • Breitband und Terzmessungen

Spezielle Messaufgaben – Dauermessungen

Spezielle Aufagbenstellungen erfordern eine Langzeitaufzeichnung von Schallpegelverläufen. Damit kommen spezielle Messaufgaben wie zum Beispiel Schallpegeldauermessungen zum Einsatz.

Schallimmissionsmessungen als Dauermessung

Neben den Standardaufgaben der Schallpegelmessung mit Handschallpegelmessgeräten (Immissionsmessungen und Emissionsmessungen) bieten wir besondere Dienstleistung und Technik zur Vermietung an – für die unbeaufsichtigte Dauermessung von Schallereignissen.

  • Für die Langzeitüberwachung (Arbeitsschutz, Baulärm, Fluglärm, Rennstrecken)
  • Für Ereigniszählung (Zählung von Straßenverkehr z.B. nachts, Zählung von Zug- und Flugbewegungen)
  • Wir bieten Ihnen eine kostengünstige Vermietung der erforderlichen Messtechnik inklusive Auswertung der Messdaten sowie grafische Darstellung der Ergebnisse – und – auf Wunsch: Komplette Gutachten abgestimmt auf die Aufgabenstellung.
  • Für eine gezielte Quellenanalyse (Ermittlung statistischer Kenngrößen für die Lärmbeurteilung und Zuordnung)
  • Klasse 1 Messgeräte – fernüberwachbar – wetterfest – USV-versorgt – automatische Mikrofonkalibrierung – automatische Messbereichsumschaltung
  • Kosten? – Rufen Sie uns unverbindlich an:  Herr Oehlerking und Herr Schmitt beraten Sie, gern auch per E-Mail
    (+49 5136 – 87 86 20 – 0, s.schmitt@amt-ig.de)

Wann tritt das gesuchte Schallereignis auf?

Eine manuelle Messung der Schallimmission ist bei zeitlich bekannten Abläufen kein Problem. Wenn jedoch der Zeitpunkt für das Eintreffen der Schallereignisse unbekannt ist, können die Kosten einer manuellen Messung schnell unkalkulierbar hoch ausfallen. Mit einer Dauermessstation kann sehr kostengünstig eine Pegelmessung erfolgen. Auch unbekannte Geräusche können mit Hilfe von pegelsteuerbaren Tonaufzeichnungen ermittelt werden.

Abgesicherte Messergebnisse durch statistische Betrachtung

Statistische Methoden bei Kennzeichnung schwankender Geräuschimmissionen (wie sie in VDI 3723 vom Mai 1993 beschrieben sind) erfordern umfangreiche Messdaten.
Zur Absicherung der Messergebnisse erscheinen die Bemühungen bei weitem nicht übertrieben. Mit manuellen Messungen entsteht jedoch ein Messaufwand, der praktisch kaum darstellbar ist.
Mit Hilfe von Langzeitmessungen sind abgesicherte Ergebnisse kein Problem mehr. Alle erforderlichen Perzentilpegel lassen sich im Nachgang der Messung über jeden beliebigen Zeitabschnitt hinweg ermitteln

Für wen bieten wir diese Leistungen an?

  • Gutachter
  • Planungsbüros
  • Bauherren, Bauträger
  • Behörden
  • Industrie

Wir bieten den Betrieb der Messtechnik als unabhängige Dienstleistung an und wahren den erforderlichen Projektschutz.

Die Technik im Detail

  • Fortlaufende automatische Langzeitaufzeichnung von Schallpegel über der Zeit (LAeq, LAFmax, LCPeak, Llin, jedes Terzband)
  • Zeitliche Auflösung der Pegelprotokollierung bis 20 Millisekunden – auch bei Messungen über 6 Wochen sind 100 Millisekunden Standard
  • Messung von Mittelungs- und Maximalpegeln
  • Realtime Terzanalyse – Geräusche können bei der Messung bereits spektral untersucht werden
  • kalibrierte Audioaufzeichnungen auf Wunsch parallel zur Messung
  • Datenübertragung via Fernabfrage – ebenso sind alle Stationen fernbedienbar
  • Berechnung sämtlicher Taktmaximalpegel und Pegelstatistiken, Feststellung von lautesten und leisesten Abschnitten von beliebiger Länge und Auflösung (z.B. TA-Lärm lauteste Nachtstunde, Perzentilpegel nach Wahl für Geräuschtrennung, Zeitabschnittspegel frei wählbar, lauteste Periode frei wählbar)
  • Installation, Wartung, Datenauswertung, Dokumentation und Bewertung aller Messungen nach Erforderniss
  • PTB-zugelassene Messeinheit (eichfähig, kalibrierfähig)
  • Audioaufzeichnung bei Überschreitung definierter Pegelschwellen auch unter Berücksichtigung von Percentilpegeln

Publikumsschutz bei Veranstaltungen

DIN 15905 – Fachl. Informationen zum Thema.

Publikumsschutz – Gehörgefährdungen bei Veranstaltungen – Neufassung DIN 15905-5

Viel zu laut? Bei Veranstaltungen mit Beschallungsanlagen kann bei unsachgemäßem Einsatz der Technik eine Gehörgefährdung der Besucher entstehen. Der Nachweis darüber – sprich die Messung der Schallpegel – ist nicht vom Besucher zu führen (Stand der Rechtssprechung). Der Nachweis darüber ebenso wie die Verantwortlichkeit liegt bei Betreiber, Veranstalter oder dem technischen Ausrichter. In diesem Punkt existiert derzeit keine verbindliche Rechtssicherheit. Alle der Veranstaltung zuzurechnenden Schallereignisse sind im Übrigen zu betrachten. Dazu zählt Pyrotechnik genauso wie veranstaltungsbezogene Motorengeräusche. Wie sich das Publikum vor seinem direkten Nachbarn – im extremen Fall einer begeistert jubelnden Fangemeinde – schützen kann bleibt offen. Gehörschutz ist hier sicherlich ein wirksames Mittel.
Empfehlungen zu einem Richtwert für Schallpegelobergrenzen sind in der DIN 15905, Teil 5, definiert. Es ist davon auszugehen, dass sich die aktuelle Rechtssprechung an diesen Empfehlungen orientieren wird.
Aktuell befindet sich die DIN 15905 Teil 5 zur Regelung des Publikumsschutzes in Überarbeitung – hier werden Sie kurz über den Stand informiert. WIr sind aktiv im Normenausschuss NV05 vertreten und haben wesentliche Teile mit erarbeitet.

Wie ernst ist die Lage – Gehörgefährdung?

Ein Hörschaden ist ein unheilbarer Hörverlust, eine dauerhafte Beeinträchtigung des menschlichen Hörvermögens.
Nach ISO TC43 führt ein äquivalenter Dauerschallpegel von 90 dB(A) bei einer 40 stündigen Exposition pro Woche nach 10 Jahren bei 10% der Belegschaft eines Unternehmens zu Lärmhörschäden (Verminderung des Sprachverständnisses), nach 20 Jahren bei 16%.
[Quelle: Wikipedia.de aus 2006]

Weiterführende Informationen: Lärmschwerhörigkeit

Derzeitige Situation – gültige DIN 15905-5 (alt aber noch „gültig“)

  • Mögliche Lautstärke ist abhängig von der Veranstaltungsdauer
  • Niedrige zulässige Schalldruckpegel (derzeit 99 dB(A) für eine Einwirkdauer von 2 Stunden, bzw. 96 dB(A) bei 4 Stunden)
  • Je länger die Veranstaltung, desto niedriger der mögliche Schalldruckpegel („Lärmdosis“-Verfahren)
  • Kompliziertes Messverfahren
  • Bestimmung der Korrekturwerte zwischen lautestem Punkt und Messpunkt ist aufwendig
  • Aufwendige Messausrüstung erforderlich
  • Wird in der Praxis kaum beachtet

Überarbeitung der DIN 15905-5 (neu) – Zusammenfassung

  • Richtwerte Lr am lautesten Punkt des Publikumsbereiches, jeweils gemittelt über 30 Minuten
  • Ab Lr = 85 dB(A) soll auf eine mögliche Gehörgefährdung durch laute Veranstaltungen hingewiesen werden
  • Ein Wert von Lr = 99 dB(A) soll nicht überschritten werden
  • Ab Lr = 95 dB(A) Aufforderung zum Tragen von Gehörschutzmitteln
  • Ein Spitzenschalldruckpegel von LCpeak = 135 dB(C) darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden
  • Signalisierung für das Publikum und das Bedienpersonal

Richtwerte in anderen Ländern – Stand 2006

  • Italien – 95 dB(A)
  • Schweiz – In Überarbeitung: 93 dB(A) (Tanzflächenrand 60 Min. Mittelung, 100 dB(A) mit Genehmigung, LAFmax = 125 dB(A)
  • Österreich – 93 dB(A) allgemein, 100 dB(A) für Rockkonzerte
  • Frankreich – 105 dB(A)
  • Schweden – 100 dB(A), 90 dB(A) wenn Kinder anwesend sind
  • Vorschlag WHO (World Health Organisation) – 100 dB(A) bei weniger als 5 Veranstaltungen pro Jahr

Download des gesamten Vortrags

Vortrag auf der Prolight & Sound in Frankfurt – 03-2006
von Herrn Giese.

Vortrag als PDF-Datei

Weiterführende externe Links zum Thema Gehörgefährdung bei Veranstaltungen

private Seite zum Thema – www.din15905.de (keine direkte Seite der Normenarbeit des DIN bzw. Beuthverlag)
Zusammenfassung der bekannten Urteile zum Thema